Bergbauverein Silberberg Davos, BSD
1. Name und Sitz, Ziele und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung "Bergbauverein Silberberg Davos", BSD besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Landschaft Davos Gemeinde;
Adresse:
Bergbauverein Silberberg Davos, BSD,
Postfach,
7270 Davos Platz 1
Art. 2 Ziele und Zweck
Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Das Interesse für den historischen
Bergbau in Graubünden mit Schwerpunkt in der Landschaft Davos
wecken,
fördern und vertreten.
- Dem breiten Publikum die Zeugen der
ersten Industrie in der Landschaft Davos zugänglich machen und
besonders
Erhaltenswürdiges unter Denkmalschutz stellen lassen.
- Forschungsergebnisse, historische und
aktuelle Beiträge zum Bergbau in der periodisch erscheinenden
Fachzeitschrift/
Mitteilungsblatt "Bergknappe", herausgegeben vom kantonalen
Bergbauverein
"Freunde des Bergbaus in Graubünden", FBG, veröffentlichen.
- Die angestebten Ziele partnerschaftlich
mit Fachorganisationen, dem kantonalen (FBG) und den regionalen
Bergbauvereinen
in Graubünden und andern Institutionen (zB. Stiftung Bergbaumuseum
Graubünden) verwirklichen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des BSD können
natürliche
oder juristische Personen sowie Körperschaften des
öffentlichen
Rechts werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise
um den historischen Bergbau verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern
des BSD ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt aus dems BSD, der nur
auf Ende des Vereinsjahres erfolgen kann und dem Vorstand bis
spätestens
30. November durch schriftliche Erklärung bekanntgegeben werden
muss;
- Durch Tod;
- Durch Ausschluss, den der Vorstand unter
Angabe der Gründe aussprechen kann, insbesondere wenn das Mitglied
den Statuten oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandelt.
Art. 5 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen (ZGB Art. 73).
III. Mittel
Art. 6 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt wird.
Art. 7 Weitere Mittel
- Erlös aus
Veranstaltungen, Aktionen und Tätigkeiten (zB. Führungen zum
Schaubergwerk am Silberberg, Betreuung des Bergbaumuseums
Graubünden
im Auftrag der Stiftung etc.);
- Zuwendungen des
kantonalen Bergbauvereins FBG und der Stiftung Bergbaumuseum
Graubünden;
- Unterstützung
durch öffentliche Körperschaften und von privater Seite;
-
Frondienstleistungen
von Mitgliedern sowie von dritten Institutionen.
Art. 8 Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des BSD haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des
BSD
sind:
- Die
Vereinsversammlung;
- Der Vorstand;
- Die
Revisionsstelle.
Art. 10 Vereinsversammlung
Die ordentliche
Vereinsversammlung
findet einmal pro Jahr im ersten Vierteljahr statt. Das Datum ist
spätestens
zwei Monate vorher bekanntzugeben.
Der Vorstand kann
ausserordentliche Vereinsversammlungen einberufen. Er muss eine solche
einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich
beantragen.
Art. 11 Beschlussfassung und Wahlen
Die Vereinsversammlung beschliesst und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht schriftliche Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los. Für die Abänderung der Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 und für die Auflösung der Vereinigung eine solche von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 12 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der genehmigten Traktandenliste aufgeführten Verhandlungs-gegenstände gefasst werden.
Art. 13 Befugnisse der Vereinsversammlung
Der
Vereinsversammlung
stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Genehmigung der
Traktandenliste;
- Genehmigung des
Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Genehmigung des
Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des
Voranschlags;
- Entlastung des
Vorstandes und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des
Mitglieder beitrages;
- Behandlung von
Anträgen, sofern diese mindestens 20 Tage vor der
Vereinsversammlung
in schriftlicher Form im Besitz des Vorstandes sind;
- Wahl des
Präsidenten,
der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
- Beschlussfassung
über Rekurse im Sinne von Art. 5 "Ende der Mitgliedschaft";
- Beschlussfassung
über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten
vorbehalten
sind, sowie über alle Gegenstände der Traktandenliste;
- Beschlussfassung
über Statutenänderungen.
- Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des
Vereinsvermögens.
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und maximal acht weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 15 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand tritt zusammen, sooft die Geschäfte dies verlangen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
Art. 16 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand
beschliesst
und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
Beschlüsse
über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem
Korrespondenzweg
oder über telekommunikative Stimmabgabe gefasst werden, sofern
nicht
ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist
angenommen,
sofern ihm die Mehrheit aller Mitglieder zustimmt.
Über nicht
auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände
kann
nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Mitglieder
zustimmen.
Art. 17 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem
anderen
Organ übertragen worden sind, verantwortlich, insbesondere:
- Führung der
Geschäfte des BSD;
- Ausarbeitung eines
Jahresprogrammes;
- Vorbereitung und
Einberufung der Vereinsversammlungen;
- Abschluss von
Verträgen; Im besonderen eine partnerschaftliche Vereinbarung mit
dem kantonalen Bergbauverein FBG;
- Vertretung des
Vereins gegenüber Dritten;
- Aufnahme und
Ausschluss
von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die
Vereinsversammlung.
Art. 18 Revisionsstelle
Die
Revisionsstelle
besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre von der
Vereinsversammlung
gewählt werden und nicht Mitglied des BSD sein müssen. Ihnen
obliegt die Prüfung der Rechnung des BSD und die jährliche
Berichterstattung
an die Vereinsversammlung.
V. Schlussbestimmungen
Art.19 Liquidation
Die Liquidation wird durch eine vom Vorstand gewählte Kommission
unter Beachtung der Vorschriften des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches besorgt (siehe Art. 12 und 14 ZGB).
Das im Falle der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen
ist einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher
Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die
Gründungsversammlung des "Bergbauverein Silberberg
Davos", BSD vom 25. März 2000 in Davos, genehmigt.
Die Ergänzung, Art.19, Absatz 2, wurde an der
ordentlichen Vereinsversammlung vom 18.Februar 2006 genehmigt.
Davos, den 26. März 2000 und 23. Februar 2006
Der Präsident: Der Aktuar:
Otto
Hirzel
i.V. Walter Good
V23.02.2006 HOME